Tierseuchengesetz und -verordnung (TSG, TSV)
Kennzeichnung und Registrierung
Die Hundekontrolle wird durch das Tierseuchengesetz (TSG) und die Tierseuchenverordnung (TSV) geregelt. Die Kantone kontrollieren die Hundepopulation. Besteht die Gefahr einer Seuchenausbreitung durch Hunde, Katzen und andere Tiere, verordnet der Bundesrat die notwendigen Präventivmassnahmen (Art. 30, TSG).
Auch die Kennzeichnung von Hunden wird durch die Tierseuchenverordnung geregelt. Sie schreibt vor, dass seit dem 1. Januar 2006 alle Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt - und in jedem Fall bevor sie ihren Geburtsort verlassen - durch einen Chip gekennzeichnet werden müssen (Art. 16, al 2, TSV). Die Kennzeichnungs- und Meldepflicht liegt beim Hundehalter. Die Meldung ist nur einmal, bei der Kennzeichnung des Hundes, nötig. Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden ermöglicht Untersuchungen im Fall von Tierseuchen, Beissunfällen oder bei entflohenen, vernachlässigten oder verlassenen Hunden. 
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